File-Sharing ist ein Begriff, der erstmals im auslaufenden zwanzigsten Jahrhundert an Bedeutung gewonnen hat. File-Sharing Plattformen, auf denen seinerzeit einzelne Musikdateien heruntergeladen werden konnten, erfreuten sich besonders unter jugendlichen Nutzern des immer stärker frequentierten Internets großer Beliebtheit. Allerdings geriet das Thema File-Sharing in den folgenden Jahren immer mehr in Verruf und brachte diverse rechtliche Grauzonen hervor, die im Laufe der Jahre erst ausgeurteilt werden mussten.
Heute ist File-Sharing ein ganz normaler Prozess in den Weiten des Internets – allerdings ein Bereich, in dem es noch immer das Problem gibt, dass der Grat zwischen legalem und illegalem File-Sharing oftmals sehr schmal ist. Wir haben hier einmal die wichtigsten Informationen rund um das Thema File-Sharing für Sie zusammengetragen.
Was genau ist File-Sharing eigentlich?
File-Sharing bedeutet so viel wie „gemeinsame Nutzung“ und zeigt an, dass hier Daten von mehreren Menschen genutzt werden können. Als File-Sharing bezeichnet man in der Welt des Online-Datentransfers die Bereitstellung von Daten auf einer Plattform, auf der diese Daten dann von anderen Nutzern heruntergeladen werden können.
Die Bezeichnung „gemeinsame Nutzung“ ist insoweit korrekt, als das in File-Sharing Netzwerken jeder User, der eine Datei herunterlädt, diese automatisch auch wieder an andere weitergibt. Denn während einerseits ein Download erfolgt, können dieselben Daten auf der anderen Seite auch per Upload von anderen Nutzern gezogen werden. Das nennt man auch Peer-to-Peer Netzwerk oder kurz P2P – hier besteht eine Rechner-zu-Rechner-Verbindung, über welche die Daten aus dem Netzwerk immer weiter vervielfältigt werden. Je mehr User sich beteiligen, desto schneller erfolgt der Download, denn auf umso mehr andere Datenquellen kann der eigene Rechner zugreifen.
Für die Betreiber hat das den Vorteil, dass die Daten nicht auf ihren Servern oder Festplatten liegen – ein Grund, weshalb Anbieter von File-Sharing Netzwerken lange Zeit sicher waren, selbst nichts Illegales zu tun. Doch genau dieser Charakter des File-Sharing macht diese Art des Teilens von Daten, Software und Musik sowie Videos so gefährlich und zu einer rechtlichen Grauzone bis hin zu einem klaren Verstoß gegen Urheberrecht.
Schon gewusst?
Einige Betreiber großer File-Sharing Plattformen haben vor allem in den 2000er Jahren und auch in den ersten des 2010er Jahrzehnts mit der Bereitstellung ihrer Plattformen ein Vermögen verdient. Doch mit zunehmendem Schaden für die Musik- und Filmindustrie wurden auch die Anstrengungen der Behörden, die Betreiber dieser Seiten aus dem Verkehr zu ziehen, immer mehr intensiviert.
Warum schwingt beim Thema File-Sharing immer ein negativer Unterton mit?
In der öffentlichen Wahrnehmung sind Peer to Peer Netzwerke weitgehend aus dem Bild verschwunden. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie nicht noch da wären. In anderen Ländern sind solche File-Sharing Plattformen noch immer sehr beliebt und aktiv. Das hat den einfachen Hintergrund, dass auf diesem Weg zumeist kostenlos oder für eine geringfügige monatliche Nutzungsgebühr unendlich viele Daten heruntergeladen werden können.
Filme, Serien, Musikstücke und ganze Alben – das alles kann über ein File-Sharing Netzwerk innerhalb von wenigen Minuten – teilweise sogar Sekunden – heruntergeladen werden. Im Vergleich zum Kauf all der Dateien, die man hier „kostenlos“ bekommen kann, ist die Nutzungsgebühr, wie sie von manchen Portalen erhoben wird, minimal. Genau das ist aber das Problem – denn File Sharing von urheberrechtlich geschützten Werken ist ein klarer Verstoß gegen Urheberrecht und letztlich illegal.
Als der Schaden für die Film- und Musikindustrie in Deutschland immer größer wurde, begannen die Riesen der Branche die Muskeln spielen zu lassen. Windige Internetanwälte wurden beauftragt, Nutzer von entsprechenden Netzwerken ausfindig zu machen und mit Abmahnbriefen zu überziehen. Tatsächlich wurden in manchen Jahren Zehntausende solcher Abmahnungen versandt – allesamt mit einer Geldforderung versehen. In vielen Fällen waren die Forderungen echt und tatsächlich auch aufgrund des Verstoßes gegen das Urheberrecht berechtigt.
Eine besondere Einnahmechance witterte hier die Pornoindustrie. Denn gerade pornografische Inhalte wurden seinerzeit in Deutschland überproportional häufig heruntergezogen. Neben dem Aspekt des Verstoßes gegen das Urheberrecht setzten die Unternehmen hier auf das Charmegefühl der ertappten User – und hatten oft das Glück, dass geforderte Summen anstandslos gezahlt wurden. Wer mit einem entsprechenden Abmahnschreiben allerdings in anwaltliche Beratung ging, hatte oft die Möglichkeit, solche Forderung ganz oder zumindest teilweise abzuwenden.
Ist File-Sharing überhaupt erlaubt?
Tatsächlich ist File-Sharing an sich nicht illegal. Das Teilen von Inhalten und die gemeinsame Weiterverbreitung über ein Peer to Peer Netzwerk verstößt per se erst einmal gegen kein Gesetz. Es kommt letztlich darauf an, was für Inhalte geteilt werden. Solange es sich bei den geteilten Dateien um lizenzfreie Dinge handelt, die nicht urheberrechtlich geschützt sind oder die für eine freie Verteilung geschaffen wurden, ist rechtlich betrachtet nichts gegen File-Sharing einzuwenden.
Erst wenn urheberrechtlich geschützte Dateien auf einem P2P-Netzwerk angeboten werden, kommt es zu Schwierigkeiten. Da der User, der die Datei herunterzieht, gleichzeitig auch einen Upload anbietet, vervielfältigt er die Datei auf illegale Weise weiter. Damit handelt jeder Nutzer in einem P2P-Netzwerk, der an Down- und Upload urheberrechtlich geschützter Files beteiligt ist, erst einmal illegal.
Welche Strafen können für File-Sharing verhängt werden
Beim File-Sharing liegt der Tatbestand der unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken vor. Theoretisch kann es in einem solchen Fall zu einer Verurteilung vor Gericht kommen. Die möglichen Strafen bei einer Urheberrechtsverletzung sind
- Geldstrafen
- Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren
Mehr zu dem Thema Filesharing-Strafen gibt es auf anwalt.org.
In aller Regel kommt es in solchen Fällen aber gar nicht erst zu einem Prozess. Eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung ist hier eher die Regel.
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